Was Sie über das neue Pfändungsschutzkonto wissen sollten:

Dame erklärt das Pfändungsschutzkonto am Flipchart

1. Was ist das Pfändungsschutzkonto?

Das P-Konto ist eine Spezialform des Girokontos. Es sichert die Interessen des Schuldners und hält das P-Konto selbst bei einer eingehenden Pfändung funktionsfähig. Der Schuldner kann innerhalb seines Freibetrags beliebig über sein Kontoguthaben verfügen. Das Konto des Schuldners wird nicht -wie nach bisherigen Recht- handlungsunfähig. Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln(Gesetzliche Pflicht ab dem 1.7.2010).

Seit dem 1.1.2012 gibt es den Kontopfändungsschutz nur noch auf dem Pfändungsschutzkonto. Die bisherigen Möglichkeiten der Freigabe über das Amtsgericht entfallen komplett.

2. Wer bekommt das P-Konto?

Jeder Kunde hat Anspruch auf Umwandlung seines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dieser Anspruch ist gesetzlich fixiert im §850k Abs.7 Satz 2 ZPO. Somit liegt es nicht im Gutdünken der Kreditinstitute, sondern die Banken erfüllen hier vielmehr ihre gesetzliche Pflicht. Die Umwandlung muss innerhalb von 4 Tagen erfolgen.

Die Banken sind jedoch nicht zur Neueröffnung eines P-Kontos verpflichtet. Laut der ZKA-Empfehlung zum Girokonto für Jedermann sind die Kreditinstitute jedoch angehalten, jedem ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen. In 7 Bundesländern sind die Sparkassen hierzu gar verpflichtet. Dieses Girokonto kann dann selbstredend kostenfrei als P-Konto fortgeführt werden.

3. Es kommt nicht auf die Art des Kontoguthabens an

Anders als nach dem alten Recht, spielt es beim P-Konto keine Rolle, woher das Kontoguthaben stammt. Arbeitseinkommen wird genauso behandelt wie Sozialleistungen. Die Überweisung von Tante Frieda nicht anders als die Überweisung vom 1 Euro Job. Es wird alleine auf die Höhe des Kontoguthabens abgestellt.

4. Freibeträge

Es besteht ein Basispfändungsschutz von 1028,89 Euro. Dieser Freibetrag wird auf dem P-Konto gewährt ohne dass es einer gesonderten Bescheinigung bedarf. Bestehen jedoch Unterhaltsverpflichtungen, die bedient werden müssen oder sind Kinder vorhanden, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Diese Erhöhungen müssen der Bank gegenüber jedoch mittels einer Bescheinigung nachgewiesen werden. die von einer geeigneten Stelle ausgestellt wurde. Dies können Familienkassen, Schuldnerberatungen, Rechtsanwälte etc. sein.

Der Basisfreibetrag liegt derzeit bei 1028,89 Euro

Sozialleistungen sind nicht extra geschützt

Dieser Freibetrag gilt für einen Alleinstehenden ohne Kinder und ohne bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Gibt es eigene Kinder bzw. ist Unterhalt zu leisten, erhöht sich dieser Freibetrag entsprechend. Lesen Sie bitte Näheres in unserem Kapitel zu den P-Konto Freibeträgen.

5. Das P-Konto stellt auf den Kalendermonat ab

Guthaben auf dem P-Konto gilt immer für den Kalendermonat. Dies führte in den Anfangszeiten des P-Kontos zur sogenannten Monatsanfangsproblematik. Dieser Fall tritt dann ein, wenn zu Monatsende eine Zahlung, meist eine Sozialleistung, eintrifft, die ihrer Bestimmung nach jedoch für die Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Folgemonat gedacht ist. Hier wurde in der Vergangenheit dieses Guthaben im Folgemonat an den Gläubiger ausgekehrt. Die Folge war, dass Tausende Sozialempfänger ohne Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes dastanden.

Der Gesetzgeber hat diesen Fehler jedoch mittlerweile gefixt. Sozialleistungen, die am Monatsende eintreffen sind künftig für den Folgemonat geschützt.


Bitte beachten: Nur 1 P-Konto pro Person möglich!

Recht auf ein Girokonto?

Ein Recht auf ein Girokonto wird es auch weiterhin nicht geben. Es besteht zwar die klare gesetzliche Verpflichtung der Banken ein bereits bestehendes Konto als P-Konto weiterzuführen. Auf die Neueinrichtung besteht leider kein Rechtsanspruch.
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P-Konto inkl. Prepaid MasterCard