Was Sie über das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto) wissen sollten:
1. Grundlagen
Das Pfändungsschutzkonto ist eine Zusatzvereinbarung zu einem bereits bestehenden Girokonto.
Auf einem P-Konto ist ein monatliches Kontoguthaben von derzeit 1028,89 Euro vor Pfändung geschützt.
Sind Kinder vorhanden oder bestehen Unterhaltsverpflichtungen kann dieser Freibetrag erhöht werden. Hierzu muss dem Kreditinstitut eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungen, Arbeitgeber, Familienkassen) vorgelegt werden.
2. Die Bank ist zur Umwandlung in ein P-Konto verpflichtet
Jeder Bankkunde kann von seinem Kreditinstut verlangen, sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Hierzu wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen Bankkunde und Bank getroffen. Die Umwandlung hat innerhalb von 4 Tagen zu geschehen, nachdem die vereinbarung beim Kreditinstitut eingetroffen ist. Für die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto darf die Bank dem Kunden keine gebühr in rechnung stellen.
Keine Verpflichtung besteht allerdings für die Kreditinstitute ein bestehendes P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto umzuwandeln. Mitunter ist hier etwas Verhandlungsgeschick vonnöten.
3. Keine Verpflichtung zur Neueinrichtung
Das Kreditinstitut ist zwar verpflichtet ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto zu wandeln. Keine Verpflichtung besteht allerdings dazu, Neukunden ein P-Konto einzurichten. Allerdings haben sich die Kreditinstitute in einer freiwilligen Selbstverpflichtung dazu bereit erklärt, jedem Kunden, unabhängig von seiner Bonität, ein sogenanntes “Jedermannkonto” einzurichten. Mitunter ist etwas Hartnäckigkeit gefragt, aber zumindest die Sparkassen kommen dieser verpflichtung in aller Regel nach. Im Kapitel zum Jedermannkonto haben wir zudem einige Institute aufgelistet, die nach bisherigen Erfahrungen ihrer Selbstverpflichtung auch nachkommen.
4. P-Konto nur als Einzelkonto möglich
Das Pfändungsschutzkonto kann lediglich als Einzelkonto geführt werden. Sollte bislang ein Gemeinschaftskonto geführt worden sein, wie oft bei verheirateten Personen, muss zuerst ein Einzelkonto eingerichtet werden. Dieses kann dann auf Wunsch als P-Konto weitergeführt werden.
5. Schutzwirkung nur bei Kontoguthaben
Prinzipiell kann zwar auch ein überzogenes Girokonto als Pfändungschutzkonto weitergeführt werden. Es empfiehlt sich jedoch im Falle eines überzogenen Girokontos mit der Bank eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen. Ansonsten kann die Bank ihre Zahlungseingänge zur Begleichung ihrer Forderungen nutzen. Ein P-Konto Schutz besteht in diesem Fall dann nicht. Von daher immer darauf achten, dass zum Zeitpunkt der Umwandlung das Konto im Haben ist.
6. Nur EIN P-Konto pro Person
Pro Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen. Ein Pfändungsschutz besteht ausschließlich auf dem P-Konto. Führt der Schuldner weitere Konten, kann dort ohne Weiteres gepfändet werden. Es besteht dort keinen wie auch immer gearteter Pfändungsschutz fort. Wir empfehlen Schuldnern generell überhaupt nur EIN Konto zu führen, damit keine unerwünschten Sonderfälle eintreten können.
Der Schuldner erklärt zu diesem Zweck gegenüber seinem Kreditinstut, dass er nicht woanders ein weiteres P-Konto führt. Das Kreditinstitut führt hierzu eine Kontrollabfrage bei der SCHUFA durch. Diese Kontrollabfrage dient lediglich der Datenabgleichung und soll sicher stellen, dass der Schuldner nicht an anderer Stelle ein weiteres Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.
Hierbei ist jedoch Vorsicht angebracht. So ganz scheint es noch nicht geklärt, ob die Tatsache eines P-Kontos sich nicht doch negativ auf das SCHUFA-Scoring auswirken kann. Auch aus diesen Gründen empfehlen wir, ein P-Konto nur in Ausnahmefällen prophylaktisch einzurichten.
7. Keine zusätzlichen Gebühren oder Entgelte beim P-Konto zulässig
Die Kreditinstitute haben das P-Konto niemals geliebt, obgleich es Intention des Gesetzgebers war, den Verwaltungsaufwand auch für die Banken zu reduzieren. Von Beginn an erhoben etliche Kreditinstitute saftige Extra-Gebühren für ein als P-Konto weitergeführtes Girokonto. Verbraucherverbände mahnten die Banken ab und etliche Verfahren waren gerichtsanhängig. Mittlerweile haben 2 Oberlandesgerichte entschieden, dass für das Führen eines P-Kontos keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden dürfen. Die Banken erfüllen mit der Einrichtung von Pfändungsschutzkonten eine ihr gesetzlich auferlegte Pflicht, deren Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfe.
Lange Zeit erhobene Zusatzentgelte, die in Extremfällen bis zu 20 Euro monatlich betrugen, dürften hiermit somit der Vergangenheit angehören.
8. Unterschiede zum alten Kontopfändungsrecht
Nach altem Recht wurde bei einer eingehenden Kontopfändung das gepfändete Girokonto komplett lahmgelegt. Das Konto war gesperrt und der Schuldner vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten. Eine Kontofreigabe musste über das zuständige Amtsgericht bewirkt werden. Ein Weg, der für Schuldner sehr beschwerlich war und die Ressourcen der Justiz unnötig stark belasteten. Für die Kreditinstitute war das alte Recht sehr arbeitsintensiv. Die Postbank beschäftigte alleine 70 Mitarbeiter, die alleine für Kontenpfändungen zuständig waren.
Beim P-Konto lassen sich diese Arbeitsabläufe automatisieren und vereinfachen. Nach einer gewissen Eingewöhnungsphase und anfänglichen Schulungsproblemen, bringt das P-Konto mittlerweile allen Seiten Vorteile.
Der Schuldner hat ein stets funktionsfähiges Girokonto und kann nach Herzensust über sein Guthaben verfügen, solange es innerhalb des Sockelfreibetrags liegt. Hier liegt ein komplett neuer Ansatz zu Grunde, der zutreffend, dem Schuldner die Existenzgrundlage lassen soll.
9. Die Art und Herkunft des Guthabens ist unerheblich
Eine weitere Besonderheit beim P-Konto ist, dass es auf die Art des Kontoguthabens nicht ankommt. Die Schenkung von Tante Erna ist genauso geschützt wie die Sozialleistung. Wichtig ist nur, dass das monatlich zur Verfügung stehende Kontoguthaben nicht über dem indivudellen Freibetrag liegt. Somit kommen nun erstmalig auch Selbständige in den Genuss eines Kontopfändungsschutzes. Bislang waren Selbständige diesbezüglich komplett ohne Schutz und es blieb nur der Gang zur Sozialbehörde.
10. Monatsanfangsproblem
Zu Beginn der Einführung des P-Kontos kam eine Gesetzeslücke zum Tragen und ging unter dem Schlagwort “Monatsanfangsproblem” in die Annalen der P-Konto Geschichte ein und führte dazu, dass Tausende von Sozialempfängern auf einmal ohne ihre Sozialleistungen auskommen mussten. Dieses Problem trat deswegen auf, da die Sozialleistungen zum Ende des Kalendermonats ausbezahlt werden, ihrer Bestimmung nach aber dem Lebenunterhalt für den Folgemonat dienen sollten. Da das P-Konto jedoch auf den Kalendermonat abstellt, konnten diese Leistungen an die pfändenden Gläubiger ausgekehrt werden.
Das Monatsanfangsproblem wurde mittlerweile gefixt und spielt in der Praxis keine Bedeutung mehr.
