1. Was ist das P-Konto?



    Das P-Konto ist die Kurzform für Pfändungsschutzkonto. Es löst das bisherige Kontopfändungsrecht ab. Das Neue am P-Konto ist der automatische Pfändungsschutz. Im Gegensatz zum alten Recht kommt es so zu keinen Kontoblockaden mehr. Der Schuldner darf über den Freibetrag frei verfügen. Somit ist sichergestellt, dass notwendige Ausgaben, wie Miete, Strom, Lebensmittel bestritten werden können.

  2. Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag beim P-Konto?



    Der Basisfreibetrag beläuft sich auf 985,15€. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen bzw. wird Kindergeld bezogen, erhöht sich dieser entsprechend. Wird zum Beispiel Kindergeld für 2 Kinder bezogen und besteht Unterhaltspflicht für 2 Persönen, hätte man Anspruch auf Pfändungsschutz über 1930,47€. Siehe hierzu auch hier: Die Freibeträge beim P-Konto

  3. Wer kann ein P-Konto beantragen?


    Prinzipiell jeder, der über ein eigenes Girokonto verfügt. Es muß ein Einzelkonto sein und der Kunde darf nicht bereits woanders über ein P-Konto verfügen.

  4. Muß mir die Bank ein P-Konto einrichten?


    Ja, jedes Kreditinstitut ist gesetzlich dazu verpflichtet ein bereits bestehendes Girokonto auf Wunsch des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Leider besteht jedoch keine Verpflichtung seitens der Kreditinstitute auf eine Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos.
  5. Für welche Art von Einkommen/Guthaben gilt der Pfändungsschutz?


    Jede Art von Einkommen ist geschützt. Bislang waren nur Sozialleistungen und Arbeitskommen geschützt; Jetzt kommt es auf die Art der Einkünfte nicht mehr an. So sind zum Beispiel auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit geschützt, genauso wie Zuwendungen von Drittpersonen.
  6. Was passiert mit dem nicht verbrauchten Teil des Freibetrags?


    Der nicht verbrauchte Rest kann einmal auf den Folgemonat übertragen werden und erhöht dort den Freibetrag.
  7. Kostet die Umwandlung in ein P-Konto etwas?


    Die Umwandlung in ein P-Konto muß kostenfrei erfolgen.
  8. Darf die Bank für das P-Konto gesonderte Gebühren verlangen?


    Der Gesetzgeber hat keine Gebührenobergrenze festgelegt. Einzelne Banken und Sparkassen haben bereits zum Teil drastische Tariferhöhungen für das P-Konto angekündigt. Inwieweit diese Gebühren von den Gerichten abgesegnet werden, bleibt noch abzuwarten. In der Begründung zum Gesetzentwurf hat die Bundesregierung den Wunsch geäussert, dass keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden sollen. Auch Verbraucherschutzministerin Aigner hat die Banken dazu aufgefordert das P-Konto nach Möglichkeit kostenfrei zu führen oder wenigstens zu den gleichen Konditionen wie ein vergleichbares herkömmliches Konto..
  9. Kann ich mein Geschäftskonto als P-Konto führen?


    Prinzipiell ist das möglich, solange es sich um einen Einzelunternehmer handelt und um keine Personengesellschaft. Zu beachten hierbei ist jedoch im Falle eines Geschäftskontos als P-Konto, dass das Privatkonto vollumfänglich gepfändet werden könnte. Es darf jeweils immer nur genau EIN Konto auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
´
SupremaCard Prepaid MasterCard