
Die P-Konto Freibeträge
In jedem Fall geschützt ist der Basisfreibetrag von derzeit 1028,89 € pro Monat. Dabei ist es unerheblich, welcher Art dieses Guthaben ist. Geschützt ist die Sozialleistung gleichermaßen wie das Arbeitseinkommen, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder auch die Schenkung von Tante Erna.
| Die Art des Einkommens spielt beim P-Konto keine Rolle! |
Der Basisfreibetrag, auch Sockelfreibetrag genannt, steht jedem, ohne eine gesonderte Bescheinigung zur Verfügung.
Der Bezug von Kindergeld, bzw. Unterhaltsverpflichtungen erhöhen den pfändungsfreien Betrag. Dies muß der Bank jedoch mittels einer Bescheinigung nachgewiesen werden. Derartige Bescheinigungen können zum Beispiel von folgenden Stellen ausgestellt werden:
- Schuldnerberatungen
- Familienkassen
- Sozialleistungsträgern (z.B. Jobcenter)
- Arbeitgeber
- Rechtsanwälte
Der Zentrale Kreditausschuß hat in Abstimmung mit den Schuldnerberatungen und dem Bundesjustizministerium eine entsprechende Musterbescheinigung veröffentlicht, die bundesweit einheitlich eingesetzt werden soll.
Erhöhung des pfändungsfreien Betrages aufgrund von Kindergeldbezug bzw. Unterhaltsverpflichtungen beim P-Konto
Wie bereits erwähnt, erhöht sich der Sockelfreibetrag bei Kindergeldbezug, bzw. wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen.
Erhöhte Freibeträge bei Unterhaltsverpflichtungen (seit dem 1. Juli 2011)
- 1416,11 Euro bei einer Unterhaltszahlung
- 1631,84 Euro bei zwei Unterhaltspflichten
- 1847,57 Euro bei drei Unterhaltspflichten
- 2063,30 Euro bei vier Unterhaltspflichten
- 2279,03 Euro bei fünf oder mehr Unterhaltsverpflichtungen
Merke: Der Sockelfreibetrag bleibt ohne Bescheinigung pfändungsfrei. Die erhöhten Freibeträge müssen gegenüber der Bank bescheinigt werden.
Einzelne Sozialleistungen bleiben pfändungsfrei
Sozialleistungen, die einen Mehraufwand ausgleichen, der einen Körperschaden ausgleichen soll, bleiben vor Pfändung geschützt. Dies wären insbesondere:- Grundrente
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld
- Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung